Waage Bekanntmachung 1927

Aus Fragen an Graf Ortho
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thump=Bi-W-W_Waage-Text.jpg 1. Allgemeine Verwaltungssachen
Bekanntmachung über die Schreibweise des Wortes

»Waage«

Die Worte „Wagen“ (mit langem a) = Wiege-einrichtungen und „Wagen“ (kurzes a) = Fahrzeug konnten früher nicht verwechselt werden, da das eine mit einem Doppel-a geschrieben wurde. Jetzt gibt die gleiche Schreibweise für die Benennung zweier so verschiedener Dinge zur Verwechslung Anlaß.
Auf Anregung des Gesamtverbandes des Deutschen Waagenbaues ist zwischen Industre, Physikalisch-Technischen Reichsanstalt, Abteilung I für Maß und Gewicht, und Reichspatentamt die Vereinbarung getroffen, daß im Schriftverkehr, in technischen Zeitschriften, allen amtlichen und sonstigen Veröffentlichungen die frühere Schreibweise mit zwei a wieder allein benutzt wird. Die Preußische Akadamie der Wissenschaften hat sich dem in einem Gutachten angeschlossen. Auch die mit Zustimmung des Reichsrats erlassene Eichgebührenordnung vom 24. Mai 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 607) wendet diese Schreibweise an.
Hiernach wird im Einverständnis mit den Reichsressorts die neue Schreibweise des Wortes „Waage“ (=trutina) zur besseren Unterscheidung von dem Worte „Wagen“ (= currus) in die amtliche Rechtschreibung aufgenommen.
Die Österreichische Bundesregierung hat für ihr Gebiet durch die Kundmachung des Bundesministeriums für Unterricht vom 31. März 1927 (Wiener Zeitung vom 9. April 1927, Nr. 83) gleiche Anordnung getroffen.
Berlin, den 5. Juli 1927.
Der Reichsminister des Innern
In Vertretung Z w e i g e r t
Zitat aus dem Duden von 1934
Durch Bekanntmachung des Reichsministers des Innern vom 5. Juli 1927 wurde die Schreibung Waage (an Stelle von Wage) zur besseren Unterscheidung vom Wagen in die amtliche Rechtschreibung aufgenommen. Schon vorher hatte die österreichische Bundesregierung gleiche Anordnung getroffen. — Die amtlichen Regelbücher (außer [Bayern]) haben noch die alte Schreibung. Jedoch erklärte [Preußen] durch Erlaß vom 20. Juni 1928 die neue Schreibung neben der alten für zulässig.
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Quelle: Das Dokument wurde mir freundlicherweise 2014 als PDF-Dokument von der Staatsbibliothek Berlin zur Verfügung gestellt.

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